Aktuelles
Das tBU
Kompetenz
Arbeitsbereiche
Kontakt
Förderverein
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse

Veröffentlichung von ABP-Zeugnissen: „Die Prüfstellen müssen die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (nach den § 19 Abs. 2 Satz 2 MBO i.V. mit § 18 Abs. 6 MBO entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen) nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt machen.“ (Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse, Abschnitt 6).
 
Liste - Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse

      Druckversion

english