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Allgemeine Geschäftsbedingungen

tBU - Institut für textile Bau- und Umwelttechnik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Für alle Leistungen des Instituts gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Anders lautende und abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich zustimmen.

§ 2

(1) Die Angebote des Instituts verlieren nach Ablauf von 3 Monaten nach Zugang beim Auftraggeber Gültigkeit.

(2) Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, berechnen sich die Preise nach der jeweils bei Vertragsschluß gültigen Preisliste des Instituts.

(3) Für die Verträge und bestätigten Aufträge sind die Preise für vier Monate verbindlich; danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechen geändert werden.

§ 3

(1) Sollte sich bei der Abwicklung herausstellen, daß für eine einwandfreie Durchführung zusätzliche Untersuchungen notwendig werden, die eine Preiserhöhung verursachen, so wird hierzu vorher die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.

(2) Sollten sich bei der Durchführung des Auftrags berechtigte Zweifel hinsichtlich des Erfolges oder der Zweckmäßigkeit ergeben, ist das Institut befugt, die Arbeiten abzubrechen und die bis dahin anfallenden Kosten zu berechnen.

§ 4

Unverschuldete Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorherzusehender Ereignisse, wie z.B. dem Ausfall von Prüfmaschinen oder Personalausfälle entbinden das Institut für die Dauer des Hindernisses ganz oder teilweise von der Durchführung des Auftrags.

§ 5

(1) Die Rechnungen des Instituts sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar. Das Institut kann dem Auftraggeber vom Verzugstage an Zinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesdiskontsatz berechnen.

(2) Prüf- und Untersuchungsmaterial sind dem Institut frachtfrei zuzusenden. Es geht, sofern nicht anderes vereinbart wurde, nach der Prüfung bzw. Untersuchung zur freien Verwendung in das Eigentum des Instituts über. Kosten für eine vereinbarte Rücksendung von Prüfmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Transport übernimmt das Institut keine Haftung.

(3) Während der Aufbewahrung des Probeguts hat das Institut nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die es in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (§ 690 BGB)

§ 6

(1) Das Institut haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Instituts oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Instituts beruhen.

(2) Die Haftpflicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens; die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(3) Summenmäßig wird die Haftpflicht für vorsätzlich oder grob fahrlässigverursachte Schäden auf das Dreifache der Prüfkosten beschränkt.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Institut von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ 7

(1) Über die durchgeführten Arbeiten, die sich an den üblichen, der Technik und Forschung bekannten Methoden orientieren, wird ein Bericht (Faktenermittlung) oder Gutachten (Interpretation von Prüfungen; Wertungen) angefertigt und dem Auftraggeber übersandt. Bis zur endgültigen Bezahlung der vom Institut erbrachten Leistung besteht ein Zurückbehaltungsrecht.

(2) Teile von Prüfberichten dürfen nur nach Genehmigung durch das Institut veröffentlicht werden. Nur die Kurzfassung darf als „Auszug aus dem Prüfbericht Nr. “ wiedergegeben werden.

(3) Das Institut verpflichtet sich zum Stillschweigen über die ihm durch die Auftragstätigkeit zur Kenntnis gelangten Prüf- und Untersuchungsergebnisse. Soll ausnahmsweise eine Bekanntmachung erfolgen, so isthierzu die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

(4) Das Institut ist berechtigt, die gewonnenen Ergebnisse und Kenntnisse zur Förderung der Forschung entschädigungsfrei zu verwenden.

(5) Einwände gegen Arbeiten des Instituts sowie gegen das ermittelte Ergebnis sind sofort, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen vom Ausstellungsdatum an, beim Institut schriftlich zu erheben.

§ 8

Auf das Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Münster.

§ 9

Sollten einzelne Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Ausgabedatum: 09.04.2008

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