tBU - Institut für textile Bau- und Umwelttechnik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Für alle Leistungen des Instituts gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Anders lautende und abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ausdrücklich zustimmen.
§ 2
(1) Die Angebote des Instituts verlieren nach Ablauf von 3 Monaten nach Zugang beim Auftraggeber Gültigkeit.
(2) Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, berechnen sich die Preise nach der jeweils bei Vertragsschluß gültigen Preisliste des Instituts.
(3) Für die Verträge und bestätigten Aufträge sind die Preise für vier Monate verbindlich; danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechen geändert werden.
§ 3
(1) Sollte sich bei der Abwicklung herausstellen, daß für eine einwandfreie Durchführung zusätzliche Untersuchungen notwendig werden, die eine Preiserhöhung verursachen, so wird hierzu vorher die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
(2) Sollten sich bei der Durchführung des Auftrags berechtigte Zweifel hinsichtlich des Erfolges oder der Zweckmäßigkeit ergeben, ist das Institut befugt, die Arbeiten abzubrechen und die bis dahin anfallenden Kosten zu berechnen.
§ 4
Unverschuldete Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorherzusehender Ereignisse, wie z.B. dem Ausfall von Prüfmaschinen oder Personalausfälle entbinden das Institut für die Dauer des Hindernisses ganz oder teilweise von der Durchführung des Auftrags.
§ 5
(1) Die Rechnungen des Instituts sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar. Das Institut kann dem Auftraggeber vom Verzugstage an Zinsen in Höhe von 2 % über dem Bundesdiskontsatz berechnen.
(2) Prüf- und Untersuchungsmaterial sind dem Institut frachtfrei zuzusenden. Es geht, sofern nicht anderes vereinbart wurde, nach der Prüfung bzw. Untersuchung zur freien Verwendung in das Eigentum des Instituts über. Kosten für eine vereinbarte Rücksendung von Prüfmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Transport übernimmt das Institut keine Haftung.
(3) Während der Aufbewahrung des Probeguts hat das Institut nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die es in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (§ 690 BGB)
§ 6